Während der Mietzeit können Sie Ihre Wohnung ganz nach dem eigenen Geschmack streichen und gestalten. Doch spätestens zum Auszug stehen Sie vor der Problematik, dass der Vermieter in der Regel weiße oder mindestens neutrale Farben an der Wand verlangt.
Trotz Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von 2008 sind eindeutige Regelungen nur schwer zu finden und als Mieter sind Sie nicht selten der Vermieter-Willkür ausgesetzt.
Rechte und Pflichten als Mieter
Sie haben sich mit der Wischtechnik an den frisch verputzten Wänden viel Mühe gegeben oder den alten Fußboden gegen hochwertiges Parkett ausgetauscht. Wenn Sie ausziehen, kann Ihr Vermieter die Beseitigung sämtlicher Umbauten und baulichen Veränderungen verlangen.
Für Sie heißt das: Haben Sie die Wohnung mit Tapete übernommen, muss diese auch wieder an die Wand. Und beim Fußboden kann es richtig teuer werden. Auch wenn Ihr neuer Fußboden eine Wertsteigerung der Wohnung erzeugt, kann der Eigentümer verlangen, dass Sie bei Auszug renovieren und den ursprünglichen Boden wieder verlegen. Tun Sie das nicht, zieht der Vermieter die Kosten für einen Handwerker von Ihrer Kaution ab und am Ende kann es passieren, dass Sie sogar draufzahlen müssen. Bei den Wandfarben besteht keine sogenannte „Weißpflicht“.
Farben die möglichst viele potenzielle Neumieter ansprechen
Neutrale und gedeckte Farben werden in der Regel geduldet. Bei kräftigen Farbtönen, grauen oder roten oder grünen Wänden wird der Vermieter aber auf einen Anstrich bestehen und fordern, dass Sie renovieren und dafür weiße Farbe wählen. Modefarben und sehr dunkle Farbtöne sind laut Bundesgerichtshof nicht „neutral“ und schränken die Neuvermietung der Wohnung ein.
Um eine Renovierung können Sie sich nur „drücken“, wenn Sie selbst einen Nachmieter finden und dieser vom Eigentümer akzeptiert wird. Anderenfalls gilt: renovieren Sie die Wohnung und wählen ausschließlich neutrale Farben. Hier ist Weiß immer die beste Wahl und obendrein die günstigste Möglichkeit, um farbige Wände „Vermieterkonform“ zu gestalten.
Vermieter darf keine Komplettrenovierung verlangen
Viele Eigentümer verlangen von Ihnen, die Wohnung im Ursprungszustand zu übergeben. Doch eine Komplettrenovierung hält bei gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht stand, sodass Sie beruhigt nur die Bereiche renovieren müssen, in denen tatsächlicher Bedarf besteht. Auch eine Abnutzung der Böden oder zum Beispiel einer Einbauküche darf Ihnen nicht zur Last gelegt werden. Wenn es sich um Gebrauchsspuren im normalen Bereich handelt, sind Sie nicht zur Ausbesserung verpflichtet. Sind Sie unsicher, lassen Sie Ihren Mietvertrag vom Mieterbund oder einem anderen Spezialisten prüfen.
Viele Verträge beinhalten Klauseln, die rechtswidrig und von Ihnen nicht einzuhalten sind. Sehr beliebt sind Zeiträume, die Sie zum Renovieren innerhalb Ihrer Mietzeit verpflichten und in der Regel von 3 bis 5 Jahren Abstand zwischen Schönheitsreparaturen sprechen.
Beinhaltet Ihr Mietvertrag eine derartige Klausel, müssen Sie auch die Renovierung nach Auszug nicht vornehmen und Ihr Vermieter darf die Kaution dennoch nicht einbehalten. Sehr beliebt ist der „vertragsgemäße Zustand“, der ebenfalls in die Rubrik unwirksamer Klauseln fällt. Denn eine konkrete Definition zur Bezeichnung vertragsgemäß gibt es nicht, wodurch die Einhaltung der Vorschrift im Auge des Betrachters liegt und rechtsunwirksam ist. Sollen Sie gar Fenster und Türen von innen wie außen renovieren? Das müssen Sie nicht und auch für Reparaturen an sanitären Anlagen oder den Ersatz abgegriffener Lichtschalter und Türklinken ist der Eigentümer zuständig.
Fazit – renovieren ja, aber in Maßen
Die meisten Mietverträge beinhalten laut Mieterschutzbund unwirksame Klauseln. Gerade bei Schönheitsreparaturen und beim Renovieren sind Sie gut beraten, wenn Sie vor Auszug mit einem Fachmann sprechen und sich der Willkür des Vermieters nicht aussetzen.
Sie sparen nicht nur eine Menge Zeit und Geld, sondern auch nervenaufreibenden Schriftverkehr oder Streitigkeiten, die letztendlich vor Gericht führen. Die Beschädigung von Wänden und Decken ist so ziemlich der einzige Punkt, den Ihnen ein Vermieter außerhalb schwarz oder anderweitig dunkel gestrichener Wände in Rechnung stellen kann.
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Tipp vom Profi:
Planen Sie eine Vorbesichtigung ein und lassen sich vom Eigentümer oder der Hausverwaltung auflisten, was Sie renovieren sollen. Mit dieser Liste vereinbaren Sie einen Termin beim örtlichen Mieterverein und werden erfahren, dass zahlreiche der aufgeführten Punkte gar nicht in Ihren Verantwortungsbereich fallen und den Vermieter verpflichten.